§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Herrmann Stahl & Metallbau GmbH, Im Bruchrain 8, 69256 Mauer (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Lieferungen und Leistungen im Bereich Stahl- und Metallbau. Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB Teil B (DIN 1961) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Angebote und Kostenvoranschläge sind 24 Werktage ab Angebotsdatum bindend, sofern nicht anders angegeben.
In Angeboten enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Auftragsbestätigung
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 4 Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgebend sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Auftraggebers werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
§ 5 Zahlung
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach § 16 VOB/B, sofern nicht im Einzelvertrag anders vereinbart. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang fällig. Die Schlusszahlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Lieferung und Montage
Liefertermine und -fristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
Die Montagefrist beträgt 12 Werktage ab Montagebeginn, sofern nicht anders vereinbart. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und andere unvorhergesehene Hindernisse befreien uns für die Dauer ihrer Einwirkung von der Lieferpflicht.
§ 7 Abnahme und Gefahrübergang
Die Abnahme erfolgt nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Mängelansprüche
Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der VOB/B. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt vier Jahre ab Abnahme, sofern nicht vertraglich eine andere Frist vereinbart wurde.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) innerhalb angemessener Frist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Gegenstände zu verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigung und Verlust zu versichern.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Mauer). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: März 2026
Herrmann Stahl & Metallbau GmbH, Im Bruchrain 8, 69256 Mauer