AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber, soweit dieser nicht zu den baubewanderten
Kreisen gehört, ein Exemplar der VOB Teil B.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen
bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des
Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und
vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche
Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen
ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt
noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten
zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-,
Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen
gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt
werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw.
wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch
Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und
Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die
gesondert auszuweisen ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen,
die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach
Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen,
wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt
benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche
oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den
Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden
tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder
Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein
Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen,
verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten
Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüche zu stellen.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet
und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen
ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf
Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum
Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung
des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber
mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das
gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen
einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in
sich abgeschlossene Teilleistungen.
Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

8. Mängelansprüche

8.1 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei
denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden
ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten
ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung
darstellen.
8.3 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer
den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in
Räumen oder von Materialien) aufmerksam zumachen und alle Sicherheitsmaßnahmen
(z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.4 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der
Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen,
sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen
der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz
über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung
für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen
den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus
diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit
an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers
als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der
Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine
Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und
Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der
Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Herrmann Stahl & Metallbau GmbH
Im Bruchrain 8, 69256 Mauer

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Fax: 06226 922 99
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